Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch AGB genannt) liegen allen Bestellungen und Vereinbarungen mit der FAKTUM Bauprodukte GmbH zu Grunde.
1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese regeln den Verkauf unserer Waren abschließend.
1.2 Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch FAKTUM.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
1.4 Beratungen durch Faktum – auch telefonisch – sind nicht verbindlich, es sei denn, es wird von FAKTUM schriftlich etwas anderes zugesichert. Die Beratung begründet – ausgenommen im Falle grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz – keinerlei Haftung.
2 Verträge und Angebote
2.1 Die Warenpräsentation in unserem Katalog, Werbeflyern oder im Internet stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung,
die von uns beworbenen Produkte verbindlich zu bestellen. Ein Kaufvertrag über die Ware kommt allerdings erst dann zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebotes mittels Auftragsbestätigung
bestätigen, oder ausdrücklich sonst erklären, oder wenn wir die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an Sie versenden.
2.2 Alle Angebote von FAKTUM sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
2.3 In der Bestellung genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von FAKTUM schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Annahme jeglicher Aufträge durch FAKTUM
erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefer-/Leistungsmöglichkeit. FAKTUM ist berechtigt, auch von bestätigten Verträgen zurückzutreten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers offenkundig negativ entwickeln.
Im Fall eines solchen Rücktritts, wie auch bei Fehlern und Entfall der Liefer-/Leistungsmöglichkeit sind jegliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen durch FAKTUM
berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurück zu treten.
2.4 Bei Vertragsabschluss festgelegte Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dar. FAKTUM behält sich Änderungen ausdrücklich vor, soweit diese nicht
grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Verwendungszweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
3 Versand, Gefahrübergang u. Rügepflicht
3.1 Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald FAKTUM die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat. FAKTUM haftet nicht für Transportschäden.
Der Versand erfolgt in Standardverpackung.
3.2 Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen der Ware deren äußerliche Beschaffenheit untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie
FAKTUM fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten, maximal binnen 7 Tagen.
4 Leistungsbeschreibung u. Selbstbelieferungsvorbehalt
4.1 Die vertraglich und durch Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten unserer Produkte legen die Eigenschaften des Liefergenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche
Äußerungen des Verkäufers und des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter, keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes. Das gilt auch für Äußerungen
zu der Werbung, Angaben in Prospekten, Gebrauchsanweisungen und zu sonstigen Schriftstücken oder Ausführungen Dritter.
4.2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. FAKTUM wird seine Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Produkts/Ware informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende
Gegenleistung an den Auftraggeber unverzüglich erstatten.
4.3 Leistungsbeschreibungen durch FAKTUM und/oder die vertraglich zu Grunde gelegten Leistungsbeschreibungen oder der gewöhnliche Verwendungszweck befreien den Kunden nicht davon, die Waren, Produkte,
Geräte und/oder Chemikalien im konkreten Einzelfall auf ihre Eignung und Einsatzmöglichkeit zu überprüfen.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
5.2 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung nicht zulässig.
5.3 Sie dürfen die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen. Für diesen Fall treten Sie bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages, die Ihnen aus dem Weiterverkauf erwachsen,
an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sie sind jedoch zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, behalten wir uns das Recht vor, die
abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen von FAKTUM ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung der Forderung dem Abnehmer anzuzeigen und Auskunft über alle erforderlichen Angaben zu erteilen.
Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand gegen Schäden ausreichend zu versichern.
5.4 Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verarbeitung.
5.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt FAKTUM.
5.6 FAKTUM ist jederzeit berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und zu fakturieren.
6 Zahlungsbedingungen
6.1 Die auf den Katalog- u. Produktseiten genannten Preise sind Netto-Preise (ohne Umsatzsteuer) und ohne Versandkosten oder sonstige Nebenkosten. Verpackungs-, Versand- und Mautkosten werden extra berechnet.
Die jeweils gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer sowie Verpackungs-, Versand- und Mautkosten werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen und erhoben.
6.2 Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat
bucht FAKTUM den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab.
6.3 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen
aus diesem Vertragsverhältnis zu.
6.4 Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde FAKTUM die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat, mindestens jedoch
10,00 €. Für jede Mahnung erheben wir eine pauschale Mahngebühr von 5,00 €.
6.5 Im Falle des Zahlungsverzuges werden darüber hinaus jegliche Forderungen gegenüber dem Kunden zur sofortigen Zahlung fällig.
6.6 Der Kunde stimmt zu, dass die Rechnungen des Verkäufers grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen
mehr erhält. Der Kunde kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit in Textform (per Brief oder Email) widersprechen. In diesem Fall werden die Rechnungen in Papierform an
den Kunden gestellt.
7 Verzug
7.1 Nimmt der Kunde die Waren von FAKTUM nicht oder nicht zum vereinbarten Termin ab, so kann FAKTUM ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist FAKTUM berechtigt – unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug – vom Kaufvertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz
statt der Leistung in Höhe von 15 % des Kaufpreises sowie Ersatz für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn FAKTUM einen höheren
oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
8 Sachmangel
8.1 Ist das Produkt oder Produktgruppen mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl von FAKTUM zunächst das Recht auf Nachbesserung
oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. FAKTUM kann verlangen, dass die mangelhafte Kaufsache zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung an FAKTUM geschickt wird oder
der Käufer das mangelhafte Produkt bereit hält und die Umarbeitung oder Austausch dort durch FAKTUM vorgenommen wird. Die zur Nachbesserung oder zum Austausch erforderlichen Aufwendungen werden von
FAKTUM getragen; dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder der gewerblichen Niederlassung des Empfängers
verbracht worden ist, es sei denn, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entsprach. Hat der Kunde FAKTUM nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt
und verweigert FAKTUM die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
8.2 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von FAKTUM erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung
nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei FAKTUM rügt, die
Gewährleistung abgelaufen oder die Leistung nicht gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Produktbeschreibung genutzt wird. FAKTUM übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus
unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffen, ungeeignetem Untergrund, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse herrühren.
8.3 Die Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer 8.1 und 8.2 stehen dem Kunden gegenüber FAKTUM ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung zu.
8.4 Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 10.
8.5 Bei Verkauf gebrauchter Sachen ist jegliche Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.
9 Rückabwicklung / Rückgabe der Waren
9.1 Ist die Ware nicht mit einem Sachmangel behaftet und will der Kunde gleichwohl die Waren zurückgeben, dann bedarf es der vorigen Zustimmung von FAKTUM. Auch im Falle der Zustimmung von FAKTUM zur Rückabwicklung/
Rückgabe der Waren fällt hierfür eine Aufwandspauschale von 15 % des Brutto-Rechnungsbetrages an. Diese Pauschale wird gesondert in Rechnung gestellt; die Rechnung storniert und gutgeschrieben.
9.2 Bereits versandte Ware ist originalverpackt auf Ihre Kosten zurückzusenden.
9.3 Im Falle der Stornierung einer verbindlichen Bestellung erheben wir 15 % des Brutto-Auftragswertes als Aufwandspauschale.
10 Haftung
10.1 FAKTUM haftet dem Kunden stets a) für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, b) nach dem Produkthaftungsgesetz und c) für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
10.2 FAKTUM haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden
auf 10 % des Netto-Auftragsvolumens pro Schadensereignis und für alle Schäden innerhalb eines Vertragsjahres auf 25 % des Netto-Auftragsvolumens begrenzt. Die Parteien können bei Vertragsabschluss
eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Vorrangig ist eine gesondert vereinbarte Haftungssumme. Die Haftung gemäß 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt. Ergänzend und vorrangig
ist die Haftung von FAKTUM wegen leichter Fahrlässigkeit - unabhängig vom Rechtsgrund - insgesamt begrenzt auf 2,5 Mio. EUR. Die Haftung gemäß Ziffer 10.1 Buchstabe b) bleibt von diesem Absatz unberührt.
10.3 Aus einer Garantieerklärung haftet FAKTUM nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer
10.2.
10.4 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen FAKTUM gelten die Ziffern 10.1 bis 10.3 entsprechend.
11 Höhere Gewalt
11.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die FAKTUM die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, wird nicht gehaftet. Als
höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische
Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die
Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
11.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten
Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit FAKTUM auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
11.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
12 Reparaturen
12.1 Bei Reparaturen gelten die vorstehenden Bedingungen sinngemäß.
13 Sonstige Bedingungen
13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Siegen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
13.2 Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.3 Mit Erscheinen einer neuen Version der AGB verlieren alle vorangegangenen Versionen ihre Gültigkeit.